In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, wobei es den jeweiligen konkreten Umständen Rechnung zu tragen hat und für jedes einzelne Delikt die Strafart festzulegen hat (sog. konkrete Methode). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).