1.1 Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine verhängbare Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB).