8. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Misswirtschaft auch durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung als erfüllt. Dieser Schluss ist vorliegend nicht zu überprüfen, da kein rechtswidriger oder unbilliger Entscheid ersichtlich ist. Damit bleibt der Schuldspruch wegen Misswirtschaft durch die Vorinstanz bestehen und es hat kein Freispruch wegen der Tatbestandsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung zu ergehen. Der Wegfall dieser Tathandlung wird indessen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. VI. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen