7. Nachdem betreffend die Urkundendelikte feststeht, dass dem Beschuldigten der Umstand nicht bewusst war, wonach die F.________AG nicht über frei verfügbares Eigenkapital verfügte bzw. das Aktienkapital nicht liberiert wurde, muss hier das Gleiche gelten. Dem Beschuldigten war nicht bewusst, dass das Aktienkapital gar nicht vorhanden ist und es sich um eine Schwindelgründung handelt. Folglich hat er entgegen der Vorinstanz betreffend die un- Seite 27/37