Der Beschuldigte habe somit betreffend die ungenügende Kapitalausstattung eventualvorsätzlich gehandelt. Im Weiteren habe er aufgrund seiner Ausbildung als Anwalt und Urkundsperson in Kauf genommen, dass eine mit lediglich einem Darlehen als Startkapital ausgestattete Gesellschaft nach Abzug der Bankspesen für das Kapitaleinzahlungskonto überschuldet sei. Eventualvorsatz sei demnach auch hinsichtlich der Herbeiführung der Überschuldung zu bejahen. Daher habe der Beschuldigte durch ungenügende Kapitalausstattung den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt (OG GD 1 E. V.4.2).