Der Beschuldigte habe den Umstand, dass das Aktienkapital der F.________AG nicht liberiert wurde, zumindest in Kauf genommen. Die Vorinstanz verwies für die Begründung auf ihre Ausführungen zu den Tatvorwürfen der Urkundenfälschung im Amt und des Erschleichens einer falschen Beurkundung. Der Beschuldigte habe somit betreffend die ungenügende Kapitalausstattung eventualvorsätzlich gehandelt.