der F.________AG andererseits de iure dazu geführt habe, dass die Gesellschaft aufgrund der formellen Darlehensschuld nicht über genügend Kapital verfügt habe. Dieser Vorwurf gründe auf demselben Versehen wie der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt, der dem Beschuldigten ohne jeden Vorsatz, sondern fahrlässig unterlaufen sei (SE GD 7/1/3 S. 6-7; OG GD 14/2 S. 8). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Beschuldigte habe den Umstand, dass das Aktienkapital der F.________AG nicht liberiert wurde, zumindest in Kauf genommen.