6. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Dies ist auch nicht umstritten. Es wird diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. V.4.1). Umstritten war und ist hingegen der subjektive Tatbestand. Die Verteidigung brachte auch bei diesem Vorwurf vor, dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die gewählte rechtliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen I.________ einerseits und J.________ resp. der F.________AG andererseits de iure dazu geführt habe, dass die Gesellschaft aufgrund der formellen Darlehensschuld nicht über genügend Kapital verfügt habe.