5. In ihrer Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten somit eine Schwindelgründung vor, da die Gründungsvorschriften missachtet worden seien und das gesetzlich vorgeschriebene Aktienkapital gefehlt habe. Es wird ihm hingegen nicht auch vorgeworfen, dass das (angebliche) Aktienkapital von CHF 100'000.00 völlig unzureichend war.