"Infolge der (kaschierten) Missachtung der Gründungsvorschriften und Fehlens des gesetzlich vorgeschriebenen Aktienkapitals war die F.________AG bei ihrer Gründung bzw. bei Aufnahme ihrer operativen Geschäftstätigkeit im April 2011 nicht nur überschuldet. Aufgrund der gegebenen Verwendung des von I.________ erhaltenen Darlehens (Anschaffung eines Reisecars) musste für B.________ und J.________ der F.________AG klar absehbar sein, dass die F.________AG ab oder kurz nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit auch zahlungsunfähig sein musste."