3. Eine ungenügende Kapitalausstattung i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn entweder das angebliche Aktienkapital gar nicht vorhanden ist (Schwindelgründung) oder für die Gründung des Unternehmens völlig unzureichend war (Donatsch, Strafrecht III, 11. A. 2018, S. 371; Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 13). 4. Die Tatbestandsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung beschrieb die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift wie folgt (SE GD 1 Ziff. 2.6.1):