2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft durch ungenügende Kapitalausstattung sowie arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung erfüllt hat (OG GD 1 E. V.7.1). Zutreffend hat sie den Beschuldigten nur wegen einfacher Misswirtschaft verurteilt, da Art. 49 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, wenn der Tatbestand durch mehrere Handlungen erfüllt wird, die in ihrer Gesamtheit zum Konkurs führen (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 106). Seite 26/37