1. Wie unter E. I.2.2 ausgeführt, wurde die Verurteilung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB nicht angefochten und ist daher grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Um einen unbilligen Entscheid zu verhindern, ist im Hinblick auf die Strafzumessung auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO dennoch einzugehen. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 8. März 2022 darüber informiert (OG GD 12).