Somit hat der Beschuldigte nicht (eventual)vorsätzlich gehandelt. Da die fahrlässige Begehung nicht unter Strafe steht, erübrigen sich weitere Ausführungen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen. V. Tatvorwurf der Misswirtschaft