Bei den unwahren Angaben auf der Aktivseite der Bilanz (Bankkonto und Bus) kann dem Beschuldigten ebenfalls kein Vorsatz vorgeworfen werden. Selbst wenn der Beschuldigte Fehler und damit unwahre Angaben für möglich gehalten hätte, da praktisch immer Fehler möglich sind, durfte er darauf vertrauen und hat er auch darauf vertraut, dass die N.________Treuhand AG, mit welcher er bereits lange zusammengearbeitet hatte (act. HD 4/1/16 Ziff. 9.1; OG GD 14 S. 12 Ziff. 36), die Bilanz korrekt aufstellt. Somit hat der Beschuldigte nicht (eventual)vorsätzlich gehandelt.