Wenn dem Beschuldigten der Umstand des fehlenden freien Eigenkapitals bei der Gründung nicht bewusst war, muss dies auch hier gelten. Da er von einer korrekten "0815-Gründung" ausging, waren die Passivpositionen nicht auffällig. Bei den unwahren Angaben auf der Aktivseite der Bilanz (Bankkonto und Bus) kann dem Beschuldigten ebenfalls kein Vorsatz vorgeworfen werden.