Da dem Beschuldigten aber bei der Gründung der F.________AG nicht bewusst war, dass die Gesellschaft über kein frei verfügbares Eigenkapital verfügte, sondern es als eine "0815-Gründung" betrachtete, ist – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – von einem Folgefehler auszugehen; auch die Staatsanwaltschaft anerkannte, dass die (angebliche) Urkundenfälschung die Folge der Gründung der F.________AG mit einem Darlehen war (SE GD 7/1/2 S. 15). Wenn dem Beschuldigten der Umstand des fehlenden freien Eigenkapitals bei der Gründung nicht bewusst war, muss dies auch hier gelten.