___ wusste, hätte ihm auffallen müssen, dass die Eröffnungsbilanz unwahr war, soweit in dieser ein liberiertes Aktienkapital (Eigenkapital) in Höhe von CHF 100'000.00 und lediglich eine Darlehensschuld über CHF 30'000.00 ausgewiesen wurde. Da dem Beschuldigten aber bei der Gründung der F.________AG nicht bewusst war, dass die Gesellschaft über kein frei verfügbares Eigenkapital verfügte, sondern es als eine "0815-Gründung" betrachtete, ist – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – von einem Folgefehler auszugehen;