Da es sich um eine überschaubare Bilanz mit je nur zwei Aktiven und Passiven handelte und der Beschuldigte um den Darlehensvertrag zwischen der F.________AG und I.________ wusste, hätte ihm auffallen müssen, dass die Eröffnungsbilanz unwahr war, soweit in dieser ein liberiertes Aktienkapital (Eigenkapital) in Höhe von CHF 100'000.00 und lediglich eine Darlehensschuld über CHF 30'000.00 ausgewiesen wurde.