7.1), nicht abwegig erscheint. Jedoch ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass der Beschuldigte zweifellos zumindest einen kurzen Blick auf die Eröffnungsbilanz geworfen bzw. diese rudimentär angeschaut hat, ist dies doch das übliche Vorgehen, wenn man Dokumente vorgelegt erhält. Da es sich um eine überschaubare Bilanz mit je nur zwei Aktiven und Passiven handelte und der Beschuldigte um den Darlehensvertrag zwischen der F.________AG und I._____