Dabei habe ihm aufgrund der überschaubaren Bilanz mit je nur zwei Aktiven und Passiven sowie seines Wissens um den Darlehensvertrag zwischen der F.________AG und I.________ nicht entgehen können, dass die Eröffnungsbilanz unwahr gewesen sei, soweit in dieser ein liberiertes Aktienkapital (Eigenkapital) in Höhe von CHF 100'000.00 und lediglich eine Darlehensschuld über CHF 30'000.00 ausgewiesen wurde. Deshalb habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (OG GD 1 E. III.4.2.2). Seite 25/37