4.3.2 Die Vorinstanz erachtete es als reine Schutzbehauptung, soweit der Beschuldigte behaupte, die Eröffnungsbilanz ohne Kontrolle weitergeleitet zu haben. Es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte die Bilanz zumindest rudimentär angeschaut habe. Dabei habe ihm aufgrund der überschaubaren Bilanz mit je nur zwei Aktiven und Passiven sowie seines Wissens um den Darlehensvertrag zwischen der F.________AG und I._____