Der Beschuldigte habe mit J.________ vereinbart, dass dieser sich um sämtliche finanzielle und buchhalterische Belange zu kümmern habe, und er habe diesen zur N.________Treuhand AG geschickt. Als er Monate später die von der N.________Treuhand AG erstellte Eröffnungsbilanz erhalten habe, habe er diese selbstverständlich für das Zulassungsgesuch beim BAV verwendet, ohne diese nochmals zu prüfen. Man könne ihm nicht ernsthaft vorwerfen, beabsichtigt zu haben, die Zulassungsbehörde zu täuschen (SE GD 7/1/3 S. 13-14; OG GD 14/2 S. 8).