4.3.1 Auch hier ist der subjektive Tatbestand umstritten. Während die Staatsanwaltschaft von Vorsatz ausgeht, habe der Beschuldigte nach Ansicht der Verteidigung lediglich fahrlässig gehandelt. Der Beschuldigte sei sich der Unwahrheit der Eröffnungsbilanz nicht bewusst gewesen. Es liege ein logischer Folgefehler des Denkfehlers vor, der dem Beschuldigten bei der Gründung unterlaufen sei. Weiter habe der Beschuldigte auch nicht die Absicht gehabt, jemanden mit dieser Eröffnungsbilanz zu täuschen. Für ihn sei völlig klar gewesen, dass die F.________AG über das gesetzlich geforderte Mindestkapital verfügt habe. Der Beschuldigte habe mit J._____