Bei der Eröffnungsbilanz handelt es sich um eine unwahre Urkunde, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Indem der Beschuldigte diese Urkunde dem BAV eingereicht hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3 und 4.1). 4.3 Subjektiver Tatbestand