Er könne nur sagen, was er schon bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass hier etwas falsch gewesen sein solle. Er habe mit Herrn N.________ zusammengearbeitet und ihm vertraut. Ihm [dem Beschuldigten] sei nicht bewusst gewesen, dass mit dieser Eröffnungsbilanz etwas nicht stimmen sollte (SE GD 7/1/1 S. 13). 3.6 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er sich im Zeitpunkt des Erhalts der Bilanz und der Weiterleitung nicht bewusst gewesen sei, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei. Mit der N.________Treuhand AG habe er seit 2007 zusammengearbeitet. Er habe Seite 24/37