3.5 Der Beschuldigte sagte zu diesem Tatvorwurf in der Schlusseinvernahme aus, dass er sich an die Eröffnungsbilanz nicht erinnern könne. Er habe natürlich der N.________Treuhand AG aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit stets vertraut. Es könne sein, dass er dieses Dokument weitergeleitet habe. Er habe keine Ahnung gehabt, dass mit dieser Bilanz etwas nicht habe stimmen können. Er habe das Dokument weitergeleitet, ohne dieses zu kontrollieren (act. HD 4/1/16 Ziff. 9.1). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Er könne nur sagen, was er schon bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe.