Den Antrag für diese Zulassung stellten B.________ und J.________ im April 2011 auch nicht zum ersten Mal. Bereits im Januar 2010 versuchte die F.________AG diese Bewilligung zu erreichen (act. 15/5/25), was aber am Strafregistereintrag von J.________ scheiterte. Das Bundesamt für Verkehr forderte die F.________AG in ihrem Schreiben vom 16.03.2010 auf, eine andere Person zu melden, welche den Anforderungen an die Zuverlässigkeit gemäss Art. 5 STUG entsprach (act. 15/5/24 ff.). B.________ füllte den Antrag am 25.03.2010 erneut aus und gab eine andere Person als J.________ als verantwortliche Person an (act. 15/5/20).