In dieser "Eröffnungsbilanz" fehlte folglich nicht nur die Darlehensschuld von CHF 122'500.00 gegenüber I.________. Die Investition in den Bus wurde – annähernd um die Zahlung an B.________ bezüglich Gründungs- und Verwaltungskosten (act. 11/21, Ziff. 5.2., 1. Abs.) – ebenso überhöht dargestellt wie das Kontoguthaben bei der O.________-Bank.