4.2.12 Nachdem für die Urkundenfälschung im Amt Fahrlässigkeit zu bejahen ist, gilt dies auch für die Erschleichung einer falschen Beurkundung durch die Einreichung der Gründungsurkunde und Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister, welche lediglich Folge der Gründung war (so auch die Verteidigung [SE GD 7/1/3 S. 5; OG GD 14/2 S. 7-8]). Die fahrlässige Erschleichung einer falschen Beurkundung ist nicht strafbar. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung freizusprechen. IV. Tatvorwurf der Urkundenfälschung 1. Anklagesachverhalt