Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat die unwahre Urkunde am 29. Dezember 2009 beurkundet und am 6. Januar 2010 (gemäss Eingangsstempel) beim Handelsregister des Kantons Zug eingereicht (act. 21/1/9-11). Das erstinstanzliche Urteil erging am 14. Juli 2021 (OG GD 1). Somit war die Verjährungsfrist offensichtlich bereits abgelaufen. Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Ein Urteil kann daher definitiv nicht ergehen und das Verfahren ist entsprechend einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO).