4.2.11 Die Verteidigung macht geltend, die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt sei verjährt (OG GD 2 Ziff. 5). Art. 317 Ziff. 2 StGB bedroht die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt mit Busse. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung verjährt demnach in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).