Zusammengefasst liegt bei der Falschbeurkundung im Amt – wie erwähnt – Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschuldigte befand sich im Irrtum, dass das Aktienkapital der F.________AG korrekt liberiert wurde und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht, und hat daher die Unrichtigkeit der Urkunde nicht erkannt. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB fahrlässig erfüllt.