19). J.________ war somit kein Stammklient, für welchen der Beschuldigte geneigt gewesen sein könnte, das Risiko einer möglichen Falschbeurkundung einzugehen bzw. ein möglicherweise kritisches Geschäft dennoch auszuführen. Auch standen seine wirtschaftlichen Vorteile aus dieser Gründung in keinem Verhältnis zu seinem Risiko, insbesondere für seine berufliche Zukunft, bei einer Falschbeurkundung. Er hat die Beurkundung der Gründung nicht "um jeden Preis" vorgenommen. Es kann deshalb nicht gefolgert werden, er habe eine Falschbeurkundung hingenommen bzw. sich mir ihr abgefunden.