27-572], für das Domizil verrechnete der Beschuldigte zusätzlich CHF 1'200.00 pro Jahr [act. 27-561]). Aber die Gründung trotz des Darlehensvertrages mit der Gesellschaft in Gründung war – wie oben ausgeführt – nicht zwingend. Es hätten andere Möglichkeiten offen gestanden und der Beschuldigte hätte – in Überstimmung mit der Verteidigung (OG GD 14/2 S. 4) – das Mandat nicht verloren, wenn er eine andere Option vorgeschlagen hätte. Eine andere rechtliche Ausgestaltung hätte zu keinen Nachteilen für ihn geführt. Der Beschuldigte kannte J.________ zudem vorher nicht (OG GD 14 S. 6 Ziff. 19).