Zwar profitierte er wirtschaftlich von der Gründung (Gebühren für Gründung und anschliessend Gebühr für Domizil und Honorar für VR-Tätigkeit), wobei dieser Profit nicht übermässig war, da er gemäss seinen Aussagen für eine Gründung normal rund CHF 1'500.00 verrechne und er für das Mandat "F.________AG" einmal eine Rechnung über CHF 7'000.00 gestellt habe, welche neben den Gründungskosten auch das Verwaltungsratshonorar für das erste Jahr enthalten habe (OG GD 14 S. 8-9 Ziff. 25-26; das jährliche VR-Honorar betrug CHF 5'000.00 [act. 27-572], für das Domizil verrechnete der Beschuldigte zusätzlich CHF 1'200.00 pro Jahr [act.