Zweifellos war vorliegend die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung hoch. Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten grundsätzlich schwer, da er diesen offensichtlichen Fehler nicht erkannt hat. Zu den relevanten Umständen gehören aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Der Beschuldigte hatte kein eigentliches persönliches Interesse daran, die Gründung der Gesellschaft trotz des derart gestalteten Darlehensvertrages zu beurkunden.