Denn der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, liegt jedoch desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt. Zweifellos war vorliegend die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung hoch.