Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst, könnte ihm ebenfalls höchstens (bewusste) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte.