Indem der Gesetzgeber die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt auch unter Strafe gestellt hat, anerkannte er ja gerade, dass Fachpersonen auch Fehler begehen. Entsprechend kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er hätte die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten, womit in dubio pro reo auf unbewusste Fahrlässigkeit zu erkennen ist.