Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund des von ihm unkritisch erstellten und abgeschlossenen Darlehensvertrages und der anschliessenden Gründung der F.________AG mit den bereits vorbereiteten Urkunden, ohne diese bzw. die Gründungsvoraussetzungen nochmals sorgfältig zu prüfen, die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gar nicht erkannt hat. Auch wenn der Beschuldigte eine Fachperson ist und grundsätzlich leicht erkennbar war, dass die Gesellschaft kein frei verfügbares Kapital erhält, muss ihm zugestanden werden, dass er einen solchen Fehler bzw. eine solche Fehlüberlegung trotzdem nicht erkannt hat. Seite 20/37