Denn auch bei einer "0815-Gründung" sind die Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen, was der Beschuldigte offensichtlich nicht gemacht hat. Er hätte folglich wissen müssen, dass die Erklärung in der Gründungsurkunde, wonach das Kapital zur freien Verfügung der Gesellschaft steht, unwahr ist. Aufgrund der Beweislage ist jedoch nicht zweifelsfrei erstellt, dass ihm seine Fehlüberlegung bzw. sein Fehler bewusst war.