4.2.10 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte seine Pflichten als Notar, namentlich die Sorgfaltspflicht gemäss § 10b BeurkG, verletzt, wie es von ihm grundsätzlich auch eingestanden worden ist. Er hätte zweifellos wissen müssen, dass durch ein Darlehen die Gesellschaft kein frei verfügbares Eigenkapital erhält bzw. zumindest hätte er aufgrund des mit der F.________AG in Gründung geschlossenen Darlehensvertrages Abklärungen treffen müssen, was er unterlassen hat. Denn auch bei einer "0815-Gründung" sind die Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen, was der Beschuldigte offensichtlich nicht gemacht hat.