als eigentlichen Darlehensnehmer betrachtet hatte, trotz des anders lautenden Vertrages. Dies gilt, auch wenn von einem erfahrenen Rechtsanwalt und Notar wie dem Beschuldigten zweifellos zu erwarten ist, dass er klar zwischen zwei unabhängigen Rechtssubjekten unterscheiden kann. Generell scheint von allen Beteiligten J.________ als eigentlicher Darlehensnehmer betrachtet worden zu sein, auch wenn der Vertrag schliesslich mit der F.________AG in Gründung geschlossen worden ist. Selbst die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung aus, "er [der Beschuldigte] wusste, dass Frau I.________ Herrn J._____