__] habe Darlehen erhalten, das er [J.________] mit dem Gewinn der Gesellschaft nach einer gewissen Zeit habe zurückführen wollen (act. 21/1/7 Ziff. 27). Das Darlehen hat aber nicht J.________, sondern die F.________AG in Gründung erhalten. Wenn der Beschuldigte die F.________AG und J.________ tatsächlich nicht klar unterschieden hat, ist nicht auszuschliessen, dass ihm deshalb nicht bewusst war, dass das "Aktienkapital" der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung gestanden hat, da er J.________ als eigentlichen Darlehensnehmer betrachtet hatte, trotz des anders lautenden Vertrages.