4.2.9 Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte offenbar nicht zwischen J.________ und der F.________AG, zwei selbständigen Rechtssubjekten, klar unterschieden hat bzw. Schwierigkeiten damit hatte. Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte nämlich aus, dass für ihn damals die F.________AG und J.________ praktisch das gleiche gewesen seien (act. HD 4/1/3 Ziff. 6.3). Auch in seiner ersten Einvernahme hielt er die beiden Rechtssubjekte nicht auseinander, da er aussagte, er [J.________] habe Darlehen erhalten, das er [J.________] mit dem Gewinn der Gesellschaft nach einer gewissen Zeit habe zurückführen wollen (act. 21/1/7 Ziff.