de Bestimmung formulierte. Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann auch, er könne den Zusammenhang nicht abstreiten, ihm sei aber nicht bewusst gewesen, dass der Darlehensvertrag das Problem gewesen sei. Das habe er vielleicht nicht klar genug gesagt (OG GD 14 S. 11 Ziff. 34). Ob sich der Beschuldigten der nebenherlaufenden Gründung bewusst war oder nicht, ist letztlich nicht relevant. Denn das Bewusstsein über den Zusammenhang bedeutet nicht automatisch, dass ihm auch die fehlende Liberierung bewusst war, denn eine solche Zinsvereinbarung hätte auch in einem Vertrag mit J._____