2 des Vertrages, wonach vom Darlehensbetrag CHF 100'000.00 als Aktienkapital für die neu zu gründende F.________AG verwendet werden, bestimmt selbst Ziff. 5 des Darlehensvertrages, dass die Zinspflicht ab Vergütung des für die Gründung der Gesellschaft [Hervorhebung durch das Gericht] benötigten Aktienkapitals von CHF 100'000.00 läuft (act. 20/1/4-6). Bei dieser Sachlage muss dem Beschuldigten die nebenherlaufende Gründung bewusst gewesen sein, als er die entsprechen- Seite 19/37