4.2.8 Auf die Frage zur Vereinbarkeit von Ziff. 5 des Darlehensvertrags (Verzinsung des Darlehens) mit Art. 675 Abs. 1 OR gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe in dem Moment überhaupt nicht an die nebenherlaufende Gründung gedacht (SE GD 7/1/1 S. 5). Dies ist jedoch als unglaubhaft zu beurteilen. Denn nebst der Nennung der F.________AG in Gründung als Darlehensnehmerin und der Regelung in Ziff. 2 des Vertrages, wonach vom Darlehensbetrag CHF 100'000.00 als Aktienkapital für die neu zu gründende F.________AG verwendet werden, bestimmt selbst Ziff.