der Beschuldigte denn auch aus, am 29. Dezember 2009 habe offensichtlich die Bestätigung über die Einzahlung des Aktienkapitals vorgelegen, sie hätten dann das Datum einsetzen können und die Gründung vollzogen (OG GD 14 S. 8 Ziff. 24). Da er die besondere Konstellation beim Abschluss des Darlehensvertrags offenbar nicht erkannt hatte und er von einer "0815-Gründung" ausging, vertraute er auf die Richtigkeit der vorbereiteten Urkunden und rechnete nicht mit einer Falschbeurkundung.